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Altersverifikationssystem (AVS)
Gemäß § 4 II Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Verbreitung pornografischer Angebote im Internet zulässig, "wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)."
"Geschlossene Benutzergruppe" ist der juristische Terminus für Altersverifikationssystem. Die Anforderungen an Altersverifikationssysteme sind seit Jahren umstritten. Unterschiedliche Ansichten bestehen bei Gerichten, Jugendschutzbehörden, Gutachtern, Selbstkontrolleinrichtungen und Verbänden:
- Erdemir, MMR 2004, Heft 6, Seite 410, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17. Februar 2004
- Sieber, November 2003, "Gutachten zu den Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen bei der Verbreitung von Pornographie in Telemedien"
- Berger, MMR 2003, "Geschlossene Benutzergruppen nach § 4 II 2 JMStV:
Am Beispiel personalausweiskennziffergestützter Altersverifikationssysteme "
- FSM, 17. August 2003, Empfehlungsvorschlag für Altersverifikationssysteme
- Sieber, Juli 1999: „Eine deutlich höhere Hürde bilden demgegenüber Altersverifikationssysteme, die den Zugriff auf bestimmte
Daten nur nach der Prüfung von altersspezifischen Prüfparametern erlauben. Als Prüfparameter finden dabei vor allem Kreditkartennummern Verwendung. Alternativ werden Kopien des Personalausweises oder des Führerscheins in Verbindung mit Kopien einer Kredit-, Konto- oder Scheckkarte zur Überprüfung herangezogen.“, Verantwortlichkeit im Internet, C.H.Beck.
- Weitere Urteile, Aufsätze und Gutachten
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Recht und Jugendschutz
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