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Jugendschutzbeauftragter
Wer im Internet jugendgefährdende Inhalte anbietet, ist nach § 7 JMStV verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Nicht nur Content-, sondern auch Host- und Access-Provider trifft diese Pflicht.
Unter den Begriff der jugendbeeinträchtigenden Inhalte fallen u.a. Soft-Erotik und FSK-16-Angebote. Jugendgefährdend sind FSK-18-Angebote und Pornografie.
Wird kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, dann drohen einerseits Geldbußen und andererseits kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten. Die Jugendschutzbehörden überprüfen die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum.
Rechtsanwalt Marko Dörre berät seit vielen Jahren Anbieter aus der Erotikbranche.
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Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten:
Für die Erfüllung seiner Aufgaben muss der Jugendschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzen, § 7 IV JMStV. Im Einzelnen hat ein Jugendschutzbeauftragter die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
- Der Jugendschutzbeauftragte berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes (§ 7 III 1 JMStV).
- Er ist Ansprechpartner für Nutzer (§ 7 III 1 JMStV).
- Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen (§ 7 III 2 JMStV).
- Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen (§ 7 III 3 JMStV).
- Er steht mit anderen Jugendschutz-beauftragten in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch (§ 7 IV JMStV).
Dienstleistung:
- Gründliche Erstprüfung der Website auf jugendbeeinträchtigende und jugendgefährdende Inhalte.
- Informationen zu gesetzlichen Vorgaben wie Jugendschutzprogramm und Altersverifikationssystem (AVS).
- Kompetenter Ansprechpartner für Nutzer.
- Transparente Kosten und faire Kündigungsfrist (1 Monat).
- Beratung zu Jugendschutz und Recht im vereinbarten Zeitrahmen.
- Erfahrung im Umgang mit den Jugendschutzbehörden und Staatsanwaltschaften.
- Rechtsanwalt im Impressum.
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