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Praxisseminar: Recht und Jugendschutz "Werbung für Prostitution"
Werbung für Prostitution ist gesetzlich verboten. Auch keine Änderung brachte das Prostitutions-gesetz aus dem Jahr 2001. Zwar sind entgeltliche sexuelle Dienstleistungen nicht mehr sittenwidrig. Jedoch gilt weiterhin das Werbeverbot des § 120 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
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Das Seminar:
Freitag, 26. September 2008, 10.00 - 17.00 Uhr Frankfurt am Main
Die Themen:
- Wie wird das Werbeverbot des § 120 OWiG von Behörden durchgesetzt?
- Was ist der "Nürnberger Sonderweg"?
- Welche Ausnahmen gelten vom gesetzlichen Werbeverbot?
- Wie entscheidet der Bundesgerichtshof zu § 120 OWiG?
- Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Off- und Online-Werbung?
- Welche Werbebeschränkungen ergeben sich aus JuSchG und JMStV?
- Wie arbeiten jugendschutz.net und FSM?
- Welche Werbung wird von der Bundesprüfstelle indiziert?
- Welche Pflichten gelten im Internet?
- Was ist ein Jugendschutzbeauftragter?
- Welche Einschränkungen gelten für die Bewerbung von Prostitutierten unter 21 Jahren?
- Wie wird auf behördliche Schreiben und wett-bewerbsrechtliche Abmahnungen richtig reagiert?
Der Referent :
Rechtsanwalt Marko Dörre berät Mandanten, die Werbung für Prostitution in Print und Internet veröffentlichen. Zudem leitet er den Arbeitskreis Recht im Bundesverband Erotikhandel und ist Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefähr-dende Medien.
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